Satzung des Gemeinnützigen Antennenvereins (GAV) e.V. Steinach/Thür.
6. Neufassung
§1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen "Gemeinnütziger Antennenverein (GAV) e.V. Steinach" und ist im Vereinsregister eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in Steinach.
§2 Zweck
Zweck des Vereins ist es, eine FTZ-taugliche Antennenanlage zu errichten, zu betreiben, instandzuhalten, auszubauen und
technisch zu vervollkommnen, um den Mitgliedern einen qualitativ hochwertigen Femseh- und Rundfunkempfang zu sichern.
Der GAV betreibt einen lokalen Fernsehsender (Stadtkanal Steinach).
§3 Eintritt von Mitgliedern
Mitglied des Vereins kann werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat und wirtschaftlich selbständig ist. Über die Aufnahme
entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Die Mitgliedschaft im Verein ist personengebunden und kann nicht übertragen werden.
Innerhalb einer Ehe-/Lebensgemeinschaft geht die Mitgliedschaft nach dem Tod eines Gatten/ Lebensgefährten an den Überlebenden über.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft kann enden durch:
1. Ausschluss
2. Austritt
3. natürliches Ereignis (Tod)
4. Rückstand bei den Mitgliedsbeiträgen.
Regelungen zu 4. trifft der Vorstand.
Zu 1. - Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Zu 2. - Die Kündigung der Mitgliedschaft hat unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Sie ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Beim Wegzug aus dem Versorgungsgebiet endet die Mitgliedschaft mit dem letzten Tag des Quartals in dem der Umzug erfolgt. Als Tag der Kündigung gilt der Poststempel.
Die mit der Mitgliedschaft verbundenen Pflichten, insbesondere die Duldung von Vereinsanlagen im und am Gebäude bleiben auch nach Beendigung der Mitgliedschaft bestehen und werden durch den GAV innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Mitgliedschaft auf schriftlichen Antrag verändert.
§5 Mitgliedsbeitrag
Die Höhe und Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und gelten bis zu einer Neufestlegung.
Mitgliedsbeiträge werden im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren eingezogen. Das Mitglied hat sich bei Eintritt in den Verein zu verpflichten,
ein SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, sowie für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Wir ziehen den Mitgliedsbeitrag
unter Angabe unserer Gläubiger-ID DE98GAVO0000417051 und der Mandatsreferenz (interne Vereins-Mitgliedsnummer) zum 1. 1./1.4/1.7./1.10. d.J ein.
Fällt dieser nicht auf einen Bankarbeitstag, erfolgt der Einzug am unmittelbar darauf folgenden Bankarbeitstag.
Das Mitglied hat für eine pünktliche Entrichtung des Beitrages Sorge zu tragen. Mitgliedsbeiträge sind an den Verein zur Zahlung spätestens fällig
am 1. 1./1.4/ 1.7./ 1.10 eines laufenden Jahres und müssen bis zu diesem Zeitpunkt auf dem Konto des Vereins eingegangen sein.
Ist der Beitrag zu diesem Zeitpunkt bei dem Verein nicht eingegangen, befindet sich das Mitglied mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug.
Schlägt eine Abbuchung fehl, wird der Beitrag zum nächsten Termin zusätzlich eingezogen. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung
des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Konto erloschen ist und das Mitglied dies dem Verein nicht
mitgeteilt hat. Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die Zahlung des Mitgliedsbeitrages in anderer Form gestatten.
Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
§6 Pflichten der Mitglieder
Ein Kabelanschluss besteht aus dem heran- und dem wegführenden Übertragungskabel sowie entsprechend der örtlichen Lage:
den Verstärker- und Verteileranlagen. Das Mitglied gestattet den beauftragten Firmen Zugang zu den Anlagen. Mehrkosten für Erdverkablung
oder Sonderwünsche hat das Mitglied zu tragen.
Anlagen des Vereins müssen zugänglich sein und dürfen nicht verbaut werden. Änderungen sind vorher abzusprechen. Dem Verein entstehende
Kosten durch Verstoß gegen diese Festlegung trägt der Verursacher.
Der Kabelanschluss von ausgetretenen Mitgliedern wird stillgelegt.
Den Mitgliedern ist es nicht gestattet, nicht zum eigenen Haushalt gehörende Personen mit Signalen des GAV zu versorgen.
§7 Vorstand
Der Vorstand besteht aus bis zu 6 Mitgliedern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Alle Vorstandsmitglieder sind berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder
nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
§8 Mitgliederversammlung
8.1 Aufgaben und Wahlordnung
Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
-Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresrechnung
-Entlastung des Vorstandes
-Bestimmung der Richtlinien der Vereinsarbeit
-Behandlung von Anträgen, die schriftlich bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand einzureichen sind
-Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Sie ist mindestens 2 Wochen vorher unter
Angabe der Tagesordnung durch einfachen Brief bzw. im Amtsblatt der Stadt Steinach "Steinacher Bote" bekannt zu geben.
In der Mitgliederversammlung erstattet der 1.Vors. den Jahresbericht und der Hauptkassierer den Kassenbericht.
Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder
ohne Beitragsrückstand. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Mitglieder gewählt. Wird für ein Amt nur ein Kandidat vorgeschlagen, kann diese/er in offener Wahl/Abstimmung gewählt werden.
Werden für ein Amt mehrere Kandidaten vorgeschlagen, erfolgt eine geheime Wahl. Der Kandidat mit den meisten Stimmen gilt als gewählt.
Zur Durchführung der Entlastung des Vorstandes und von Neuwahlen bestimmt die Mitgliederversammlung einen aus 3 Mitgliedern bestehenden
Wahlausschuss, dessen Mitglieder dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Jedes Vereinsmitglied kann aus den Reihen der Mitgliederversammlung für den Vorstand vorgeschlagen werden.
Wählbar ist nur dasjenige Mitglied, das vor der Wahl seine Zustimmung zur Übernahme eines Amtes gegeben hat.
Die Vorschläge für den Vorstand werden auf einer Kandidatenliste erfasst. Diese soll höchstens 7 Vorschläge enthalten.
Die Amtszeit des Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Wahl. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre.
Die Gewählten bleiben über die Wahlperiode hinaus bis zu eine Neuwahl im Amt.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung fmdet statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist, oder wenn die
Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird. Dabei sollten die
Gründe angegeben werden.
8.2 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Die Mitgliederversammlung wird von einem von der MV bestimmten Versammlungsleiter geleitet. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung
kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet
die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimme.
Zur Satzungsänderung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder erforderlich.
8.3 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift
festzuhalten; die Niederschrift ist vom Schriftführer zu unterschreiben.
§ 9 Auflösung des Vereins
Der Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Im Falle der Auflösung des Vereins werden die
technischen Anlagen zum Kauf angeboten. Unverkäufliche Anlagen werden auf Kosten des Vereins demontiert und entsorgt.
Danach noch vorhandene Gelder werden zu gleichen Teilen an die Mitglieder zurückgezahlt.
Die 6. Neufassung der Satzung wurde durch die Jahreshauptversammlung im Januar 2023 beschlossen.
Der Vorstand
Steinach, den 20. Januar 2023